Wegzug
Wenn Sie den Wegzug bei den Einwohnerdiensten gemeldet haben, geht die Information auch an uns. Sie werden von uns mit den nötigen Unterlagen bedient.
Wegzug in das Ausland
Melden Sie mindestens einen Monat vor dem Termin Ihren Wegzug auf dem Steueramt Rorbas an. Die nötigen Steuererklärungen sind vor dem Wegzug einzureichen. Die Steuern werden sofort fällig. Zudem ist dem Steueramt ein Vertreter in der Schweiz bekannt zu geben.
Wegzug in einen anderen Kanton
Bei Wegzug in einen anderen Kanton sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugjahres grundsätzlich nicht mehr in Rorbas und somit im Kanton Zürich steuerpflichtig. Der neue Wohnsitzkanton ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern der Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits an die Wegzugsgemeinde entrichteten Steuern sind den Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen.
Wegzug in eine andere Zürcher Gemeinde
Die Steuerpflicht endet am 31.12. des Wegzugjahres. Zu Beginn des folgenden Jahres stellen wir diesen Steuerpflichtigen die Steuererklärung für das abgelaufene Jahr zu. Diese dient als Grundlage für die Schlussrechnung.
Ansprechperson
Name | Funktion | Telefon/E-Mail |
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Bohli Jérôme | Steuersekretär | 044 866 70 65 jerome.bohli@rorbas.ch |