Aktuelles in Rorbas
Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026 – 2030
Erneuerungswahlen 2026 – 2030 am 8. März 2026
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat Rorbas den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 – 2030 auf den 8. März 2026 festgesetzt.
Gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:
- 5 Mitglieder des Gemeinderats inkl. Präsident/In
- 5 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission inkl. Präsident/In
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.
Die Wahl wird gemäss Art.7 der Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) mit leerem Wahlzettel und Beiblatt an der Urne durchgeführt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 5. November 2025, 16.00 Uhr, beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Kirchgasse 1, Rorbas, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für einen allfälligen zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 16.00 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 13. März 2026 amtlich publiziert.
Wählbar in den Gemeinderat oder in die Rechnungsprüfungskommission ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in Rorbas hat (§ 23 GPR und Art. 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung).
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im Mitteilungsblatt (amtlichen Publikationsorgan) veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, d.h. vom 21. November 2025 bis 28. November 2025, 11.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge können auf der Gemeindeverwaltung Rorbas, Einwohnerdienste, bezogen werden. Zudem können Sie auf der Homepage der Gemeinde Rorbas (www.rorbas.ch) heruntergeladen werden.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Rorbas, 26. September 2025
Gemeinderat Rorbas
(Wahlleitende Behörde)